Rechtliches


Ein Thema, das uns als im Internet präsente Unternehmen immer wieder beschäftig, sind die Abmahnungen. Wer weiß schon genau, ob sein Impressum oder die Widerrufsbelehrung oder seine AGBs wirklich bis ins letzte Detail den aktuellen rechtlichen Vorschriften entsprechen. Dass man der ins Haus flatternden Abmahnung nicht immer Folge leisten muss, zeigt ein Urteil des LG Mainz. Tja, liebe Abmahnanwälte, Eure abstoßendes erhalten scheint auch immer mehr Gerichten gegen den Strich zu gehen. Bitte mehr von solchen Urteilen! Der genaue Sachverhalt wird hier (Onlineshops: Missbräuchliche Abmahnungen als Einnahmequelle für Rechtsanwälte?) geschildert.

Wer eine kurze Übersicht über die Anbieterkennzeichnung, die sog. Impressumspflicht, haben möchte, kann sich hier ein pdf-Dokument herunterladen.

Einige neue Regelungen zum Thema, die bald EU-Recht werden, können Sie in meinem Artikel (Einige neue Urteile und Bestimmungen zum Internetrecht!) vom 05.07.11 nachlesen.

Werbung

Es gibt wieder einiges Interessantes aus deutschen Gerichtssälen zu berichten, hier speziell zum Thema Internetrecht.

Die hier dargestellten informationen habe ich aus dem Portal eRecht24. Hier schreiben Anwälte und andere Leute, die sich ständig mit rechtlichen Fragen beschäftigen. Deshalb empfehle ich, dass der interessierte Leser sich die weiterführenden  Informationen auf der Seite www.e-recht24.de anschaut.

Falsche Angaben, z.Bsp. der Adresse, auf Google Places können abgemahnt werden. Wer wo auch immer im Internet falsche Angaben zu seiner Adresse hinterlegt, ist dafür genauso verantwortlich wie wenn er falsche Angaben im Impressum auf der eigenen Seite macht. Aber, wer macht schon so etwas? Nun, eine Variante wäre, dass man nach einem Firmenumzug nicht auf allen Portalen, auf denen man sich eingetragen hat bzw. hat eintragen lassen, die neuen Daten eingibt bzw. Änderungen vornimmt. Das kann dann schonmal etwas teuer werden. Den Bericht zu diesem Fall finden Sie hier.

Auch Angaben zur vertretungsberechtigten Person bzw. zur Eintragung ins Handelsregister (z.Bsp. bei einer GmbH) sind wichtig und dürfen im Impressum nicht vergessen werden. Wer diese Angaben oder andere Pflichtangaben nicht macht, riskiert eine Abmahnung. Übrigens: Diese Angaben, die aus den Bestimmungen des Telemediengesetzes hervorgehen, müssen nicht zwingend unter einem Punkt Impressum hinterlegt werden. Wichtig ist, dass es einen Punkt gibt, der diese Angaben zusammenfasst und auch vermuten läßt, dass sie hier zu finden sind. Will sagen, unter »Kontakt« oder »rechtliches« oder so ähnlich können die sog. Pflichtangaben auch stehen. Sie müssen nur immer mit einem Klick und ohne vielem Scrollen erreichbar sein und dürfen nicht hinter missdeutungsfähigen Menüpunkten wie z.Bsp. »Backstage« (z.Bsp. bei einer Theaterwebseite) zu finden sein. Hier gibt’s den Bericht auf eRecht24.

Unter bestimmten Umständen ist es nicht zulässig mit durchgestrichenen Preisen zu werben. Dies hatte ein Teppich-Händler in einem Werbeprospekt getan und keine Angaben dazu gemacht, aof welcher Grundlage die gestrichenen Preise zustande kamen. Das ist so nicht zulässuig, entschied der Bundesgerichtshof. Die genauen Umstände und Hintergründe können Sie hier nachlesen.

Die EU hat einige neue Verordnungen auf den Weg gebracht, die vor allem Online-Händler und deren Kunden betreffen. Unter anderem geht es um eine einheitliche Widerrufsfrist bei Online-Geschäften, eine einheitliche Europäische Musterbelehrung, um die sog. „Button-Lösung“ für kostenpflichtige Dienstleistungen oder um die Rückabwicklung eines widerrufenen Vertrages. Die Bestimmungen sind nicht ab sofort gültig, sondern müssen von den Mitgliedsstaaten der EU noch umgesetzt werden. Wann dies die einzelnen Staaten genau tun und wann diese Bestimmungen wo Rechtsstatus erhalten, ist also noch unbestimmt. Alle neuen Regelungen und Informationen erjhalten Sie hier.

Es scheint langsam immer mehr der gesunde Menschenverstand in deutschen Gerichten Einzug zu halten. Wie jetzt ein Urteil des Landgerichts München (Aktenzeichen 33 O 14269/09) zeigt, werden den Abmahnanwälten und -vereinen mehr und mehr die Grundlage für Ihre oft fadenscheinigen Aktionen entzogen!
Im konkreten Fall ging es um einen Gemüsehändler, der gegen einen Obsthändler klagte (oder war es umgekehrt?), weil der Beklagte auf seiner Website im Impressum den Namen nicht genannt hatte. Da der Name aber auf der Startseite klar und deutlich zu sehen war, ging das Gericht hier nicht von einer abmahnfähigen Unterlassung aus. Ebenso verneinte es, dass eine fehlende Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) abmahnfähig ist, da hier keine spürbare Beeinträchtigung der Mitbewerber vorliege.
Dieser Grundsatz der spürbaren Beeinträchtigung eines Mitbewerbers hilft hoffentlich in Zukunft, vielen sog. Abmahnanwälten oder Abmahnvereinen das Handwerk zu legen!
Eine pdf-Datei, die erläutert, was beim Webdesign zu beachten ist, vor allem, welche Informationen grundsätzlich in ein Impressum gehören, finden Sie hier!