Es scheint langsam immer mehr der gesunde Menschenverstand in deutschen Gerichten Einzug zu halten. Wie jetzt ein Urteil des Landgerichts München (Aktenzeichen 33 O 14269/09) zeigt, werden den Abmahnanwälten und -vereinen mehr und mehr die Grundlage für Ihre oft fadenscheinigen Aktionen entzogen!
Im konkreten Fall ging es um einen Gemüsehändler, der gegen einen Obsthändler klagte (oder war es umgekehrt?), weil der Beklagte auf seiner Website im Impressum den Namen nicht genannt hatte. Da der Name aber auf der Startseite klar und deutlich zu sehen war, ging das Gericht hier nicht von einer abmahnfähigen Unterlassung aus. Ebenso verneinte es, dass eine fehlende Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) abmahnfähig ist, da hier keine spürbare Beeinträchtigung der Mitbewerber vorliege.
Dieser Grundsatz der spürbaren Beeinträchtigung eines Mitbewerbers hilft hoffentlich in Zukunft, vielen sog. Abmahnanwälten oder Abmahnvereinen das Handwerk zu legen!
Eine pdf-Datei, die erläutert, was beim Webdesign zu beachten ist, vor allem, welche Informationen grundsätzlich in ein Impressum gehören, finden Sie hier!

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